Eine kurze Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr genügt und man ist in einen Unfall verwickelt. Im besonders ungünstigen Fall werden dabei Personen verletzt.

1. Wann kann der Verursacher dann wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft werden?

2. Was ist eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr?

3. Muss der Geschädigte einen Strafantrag stellen?

4. Wie hoch ist die Strafe bei fahrlässiger Körperverletzung?

5. Welche weiteren Folgen drohen nach dem Verkehrsunfall?

6. Kann das Verfahren eingestellt werden?

7. Fazit

1. Was ist eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr?

Die Verletzung anderer Menschen im Rahmen eines Verkehrsunfalls ist nie eine leichte Angelegenheit.

Dem Unfallverursacher droht aber nur dann die Strafverfolgung, wenn er die Körperverletzung zumindest fahrlässig herbeigeführt hat. Von Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Täter unsorgfältig gehandelt und seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer vernachlässigt hat.

Beispiel 1: Autofahrer A fährt im Winter immer sehr vorsichtig und der Witterung angemessen. Ganz unvorhersehbar tritt jedoch Blitzeis auf. A verliert die Kontrolle über sein Auto und fährt Fußgänger B an. Ist er strafbar?

A fuhr der Situation angemessen und konnte nicht mit dem Blitzeis rechnen. A handelte somit nicht fahrlässig. Er ist nicht strafbar.

 

Beispiel 2: Autofahrer C hat es eilig. Er ignoriert daher ein Stoppschild und denkt, es werde schon nichts passieren. Hierdurch stößt er aber mit einem anderen Auto zusammen und verletzt dessen Fahrer. Ist C strafbar?

C hat das Stoppschild missachtet und daher unsorgfältig gehandelt. Er ist wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar.

Es kommt also nicht darauf an, ob der Täter die Körperverletzung gewollt hat oder nicht. Allein das unsorgfältige Handeln ist für die Fahrlässigkeit ausreichend. Solche Pflichtverletzungen liegen insbesondere bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor.

Häufig ist daher in folgenden Fällen fahrlässiges Handeln anzunehmen:

Zum Schluss ein Hinweis: Bei einer Sachbeschädigung ist nur das vorsätzliche Handeln strafbar. Der Unfallverursacher muss daher kein Strafverfahren wegen einer fahrlässigen Sachbeschädigung fürchten, wenn beispielsweise bei einem Unfall ein fremdes Auto beschädigt wird.

2. Muss der Geschädigte einen Strafantrag stellen?

Einige Straftatbestände sind sogenannte „Antragsdelikte“. Diese werden meist nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag bei Polizei oder Staatsanwaltschaft stellt.

Bei der fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um ein solches Antragsdelikt. Grundsätzlich ist daher ein Strafantrag des Geschädigten nötig.

Es besteht jedoch eine Besonderheit: Die Strafverfolgung ist auch ohne Antrag möglich, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Nach den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) soll das besondere öffentliche Interesse regelmäßig zu bejahen sein, wenn…

Andererseits können auch die Umstände beachtlich sein, dass

Jedenfalls folgt allein aus der Verletzung einer Person nicht automatisch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.

Beispiel: Autofahrer A ist stark alkoholisiert und fährt daher Radfahrer B an. Dieser erleidet mehrere komplizierte Knochenbrüche. A entschuldigt sich und bietet dem B viel Geld zur Wiedergutmachung. Der B will die Sache daher vergessen und von einer Anzeige absehen. Die Staatsanwaltschaft möchte gleichwohl gegen A ermitteln.

Kann A bestraft werden?

Ja, A kann bestraft werden. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Es ist daher egal, ob der B dem A verzeiht und keine Strafverfolgung wünscht.

3. Wie hoch ist die Strafe bei fahrlässiger Körperverletzung?

§ 229 StGB bestimmt für eine fahrlässige Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. „Bis zu 3 Jahren“ meint, dass es sich hierbei um eine Höchststrafe handelt. Der Betroffene kann daher beispielsweise auch nur zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt werden.

Der Richter bestimmt im Einzelfall, welches Strafmaß er für angemessen hält. Ordnet er eine Freiheitsstrafe an, so kann er diese zur Bewährung aussetzen. Dies ist bei Freiheitsstrafen von unter einem Jahr die Regel. Zulässig ist die Bewährung bis zu einem Strafrahmen von zwei Jahren.

Zur Ermittlung der Strafe wägt der Richter mildernde und erschwerende Umstände ab.

Hierbei sind insbesondere folgende Aspekte relevant:

Ersttäter, die keinen schweren Unfall verursachen, können zumeist mit einer Geldstrafe rechnen. Diese wird in Tagessätzen berechnet und richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen des Betroffenen.

Vorbestrafte Täter müssen hingegen durchaus mit einer Freiheitsstrafe rechnen. In schweren Fällen wird diese auch nicht zur Bewährung ausgesetzt.

In Fällen mit einfachem Sachverhalt kommt es oftmals nicht zu einer Verhandlung vor Gericht. Stattdessen wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein „Strafbefehl“ erlassen. In diesem wird dem Betroffenen eine Geldstrafe ohne mündliche Verhandlung vor Gericht auferlegt.

4. Welche weiteren Folgen drohen nach dem Verkehrsunfall?

Neben der Freiheits- oder Geldstrafe drohen dem Täter weitere Konsequenzen.

Beispiel: Ursächlich für den Unfall war Trunkenheit am Steuer.

5. Kann das Verfahren eingestellt werden?

Wird eine Straftat begangen, so müssen Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich ermitteln und den Täter strafrechtlich verfolgen.

Im Einzelfall kann das Strafverfahren jedoch eingestellt werden. Dies ist inbesondere in folgenden Fällen möglich:

Beispiel: Autofahrer A guckt beim Linksabbiegen nur flüchtig und streift daher Radfahrer B. Dieser stürzt, erleidet jedoch nur eine Schürfwunde. Der erboste B stellt einen Strafantrag. Wie wird die Staatsanwaltschaft verfahren?

Da B einen Strafantrag stellte, kann A strafrechtlich verfolgt werden. B erlitt jedoch nur ganz leichte Verletzungen und A verstieß nicht schwerwiegend gegen seine Pflichten als Autofahrer. Die Schuld des A wiegt daher nicht schwer. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen.

Auch kann die Staatsanwaltschaft von einer Klage absehen, wenn sie dem Täter Auflagen oder Weisungen erteilt und der Geschädigt zustimmt. Hierbei kommen bei Straftaten im Straßenverkehr insbesondere folgende Auflagen oder Weisungen in Betracht:

Der Betroffene gilt bei einer Verfahrenseinstellung weiterhin als unschuldig. Ein Eintrag im Bundeszentralregister erfolgt dann nicht.

6. Fazit

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