BILLIGREPARATUR

Es ist allgemein bekannt, dass die Reparaturkosten zu ersetzen sind. Allerdings versuchen Versicherer in letzter Zeit, den Geschädigten auf Billigreparaturen zu verweisen. Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Der Geschädigte kann grundsätzlich die Kosten einer Fachwerkstatt verlangen.

Dies gilt auch bei einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung für die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Auf andere „freie“ Fachwerkstätten, die eine Vielzahl von Aufträgen der Versicherer erhalten, brauchen Sie sich in der Regel nicht verweisen lassen.

Bei fiktiver Berechnung der Reparaturkosten darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot muss der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg gehen.

Die Schadensrestitution darf jedoch nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht. So hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 30.06.2008 – 22 U 13/08 zumindest für Berlin entschieden.

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