Was Sie über das neue Punktsystem wissen sollten.

Ab dem 1.Mai 2014 wird das Verkehrszentralregister durch das Fahreignungsregister abgelöst. Die Neuregelung verschärft bewusst die bisherigen Vorschriften in vielen Teilen für die Kraftfahrer, um Zweifel an der Fahreignung besser verfolgen zu können.

Folgende Verstöße werden ab dem 1. Mai 2014 noch eingetragen.

Künftig werden Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten nur noch mit 1 bis 3 Punkten geahndet. Verstöße werden nur dann mit Punkten geahndet und im Fahreignungsregister eingetragen, wenn diese die Verkehrssicherheit gefährden. Die einzelnen Ordnungswidrigkeiten sind in der neuen Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgeführt. 1 Punkt: Ordnungswidrigkeiten, die die neue Eintragungsgrenze von 60 € erreichen 2 Punkte: Grobe Ordnungswidrigkeiten bei denen ein Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 BKatV angeordnet wird und Straftaten, die in Anlage 13 benannt sind (§§ 142, 315b, 315c, 316 StGB, 21 StVG) (§§ 222, 229, 240, 323a, 323c StGB, 22 StVG), wenn ein Fahrverbot angeordnet wird. 3 Punkte: Straftaten, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperrfrist führen (§§ 142, 222, 229, 240, 315b, 315c, 316 StGB, 323a, 323c StGB, 21, 22 StVG).

Wichtig ist, dass ein Absehen vom Fahrverbot durch das Gericht nicht die Punktebewertung verändert. Bei Straftaten ist hingegen die richterliche Entscheidung über die Rechtsfolge, also ob eine Führerscheinmaßnahme durch das Urteil ausgesprochen wird, ausschlaggebend, ob bzw. wie viele Punkte eingetragen werden.

Die alten im Verkehrszentralregister vorhandenen Punkte, die für Verstöße, die nicht die Verkehrssicherheit gefährden, eingetragen wurden, werden am Stichtag dem 1. Mai 2014 gelöscht und nicht mit umgerechnet. Im Ergebnis wird die Zahl der eintragungsfähigen Ordnungswidrigkeiten erheblich durch die Neuregelung verringert. Bei nachstehenden häufigen Verstößen und Ordnungswidrigkeiten werden keine Punkte mehr eingetragen: Verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen (Zeichen 270.1 StVO);

Verstoß gegen Saisonkennzeichen (§ 9 Abs. 3 FZV);

Fehlendes Kennzeichen (§ 10 Abs. 12 FZV);

Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO).

Gleichzeitig wurden aber die Bußgelder angehoben, um die neue erhöhte Eintragungsgrenze von 60€ zu erreichen, wie nachstehende Beispiele zeigen. Winterreifenpflicht 60€; Handyverbot 60€; Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 70€.

Straftaten im Straßenverkehr

Bei folgenden Straftaten wird jede Verurteilung eingetragen:

  • Unfallflucht (§ 142 StGB);
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB);
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB);
  • Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB);
  • Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines KFZ ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).

In Anlage 13 zu § 40 FeV sind aber auch Straftaten aufgeführt, bei denen es nur dann zu Punkten kommt, wenn diese eine Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot zur Folge haben:

  • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB);
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB);
  • Nötigung (§ 240 StGB);
  • Vollrausch (§ 323a StGB);
  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB);
  • Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG).

Punktestufen Die eingetragenen Punkte führen wie im alten Recht zu 3 Stufen: 1-3 Punkte                             keine Folgen; 4-5 Punkte                             Ermahnung; 6-7 Punkte                             Verwarnung; 8 Punkte                                  Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Punkte entstehen wie bisher am Tag der Tat (Tattagsprinzip), nicht erst mit der Rechtskraft der Entscheidung. Das hat zur Folge, dass eine spätere Tilgung von Eintragungen dem Betroffenen bei einem Punkteabbauseminar nicht mehr zugutekommen kann.

Punkteabbau – Bonussystem

Nur bei 1-5 Punkten besteht die Möglichkeit, durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars 1 Punkt abzubauen. Die Details des Fahreignungsseminars sind in § 4a StVG ausführlich geregelt. Die Teilnahme ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich. Die Teilnahmebescheinigung ist innerhalb von zwei Wochen bei der Fahrerlaubnisbehörde im Original vorzulegen, § 4 Absatz 7 Satz 1 StVG. Die Kosten für das Seminar dürften zwischen 400€ und 600€ liegen. Ein Pflichtseminar ist entgegen der bisherigen Regelungen nicht mehr vorgesehen. Überschreitet der Betroffene 6 oder 8 Punkte, ohne dass er ermahnt wurde, so wird er wie 5 Punkte behandelt. Werden 8 Punkte überschritten, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wurde, so wird der Punktestand auf 7 reduziert.

Tipp: Sinnvoll kann es deshalb sein, den umfangreichen Punkterabatt von bis zu 6 Punkten nach dem alten Recht durch eine rechtzeitige Teilnahme noch zu sichern.

Umrechnung der alten Punkte zum 1. Mai 2014 Bestehende Eintragungen, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen würden, werden automatisch gelöscht. Verbleibende Punkte werden wie folgt umgerechnet:

Punkte alt

Punkte neu

1 – 3

1

4 – 5

2

6 – 7

3

  8 – 10

4

 11 – 13

5

 14 – 15

6

 16 – 17

7

18 oder mehr

8

Tilgungsfristen:

Mit der Änderung werden für alle Eintragungen starre Fristen ohne Tilgungshemmung eingeführt.

Ordnungswidrigkeiten mit Punkt

1

2,5 Jahre

Ordnungswidrigkeiten mit Punkten

2

5 Jahre

Straftaten mit Punkten

2

5 Jahre

Straftaten mit Punkten

3

10 Jahre

Der Lauf der Tilgungsfristen beginnt nunmehr einheitlich für bußgeld- und strafrechtliche Entscheidungen jeweils mit Rechtskraft der Entscheidung, § 29 Absatz 4 Nr. 1, 2 und 3 StVG. Eine Ausnahme ist in § 29 Absatz 5 StVG geregelt.

Übergangsfristen:

Welche Tilgungsfristen gelten, richtet sich nach dem Datum der Eintragung. Rechtskräftige Entscheidungen die vor dem 01.05.2014 eingetragen werden, unterliegen dem alten Recht und den bisherigen Tilgungsregelungen. Für Verstöße, die ab dem 01.05.2014 in Flensburg eingetragen werden, gelten die starren Tilgungsfristen; sie führen nicht zur Tilgungshemmung.

Taktik:

Bei laufenden Bußgeldverfahren kann es taktisch sinnvoll sein, eine grobe Verkehrsordnungswidrigkeit vor dem 1. Mai 2014 rechtskräftig werden zu lassen. So wird die fünfjährige Tilgungsfrist vermieden. Es kann hingegen richtig sein, die Eintragung einer einfachen Ordnungswidrigkeit über den 1. Mai 2014 hinauszuzögern. Damit würde diese Tat nach zwei Jahren gelöscht. Die Tilgung alter Eintragungen würde nicht gehemmt werden. Straftaten die nach neuem Recht nicht mehr mit Punkten geahndet werden, sollten ebenfalls erst nach dem Stichtag rechtskräftig werden. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Rufen Sie uns unverbindlich an, oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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