Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren ohne Betrag – was droht?
Fast jeder kennt es: Egal, ob zu schnell gefahren, falsch geparkt oder über Rot gefahren – schon bald folgt ein Schreiben der Ordnungsbehörde. Häufig kommt der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren aber ohne Betrag daher. Was droht denn nun? Wir erklären die möglichen Folgen und wie Sie sich verhalten sollten.
Was ist ein Anhörungsbogen?
Der Anhörungsbogen nennt keinen Betrag: Ist das normal?
Muss ich den Anhörungsbogen beantworten?
Was passiert, wenn ich nicht antworte?
Was droht, wenn ich den falschen Fahrer beschuldige?
Was passiert, wenn ich andere falsche Tatsachen angebe?
Fazit
Was ist ein Anhörungsbogen?
Haben Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen, müssen Sie mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Bevor die zuständige Behörde diesen aber verschickt, werden Sie zunächst zum Vorfall angehört. Hier sollen Sie Ihre Sicht der Dinge schildern. Ihnen wird so die Möglichkeit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Weiterhin kann die Behörde auf diese Weise den Fahrer ermitteln, wenn Sie nicht gerade auf frischer Tat ertappt wurden. Denn nur der Fahrer, nicht aber der Fahrzeughalter, kann zur Rechenschaft für eine Ordnungswidrigkeit gezogen werden. Etwas anderes gilt nur bei Verstößen beim Parken bzw. Halten.
Die Anhörung wird aber grundsätzlich nicht persönlich durchgeführt. Stattdessen erhalten Sie wenige Wochen nach dem Vorfall ein Anhörungsschreiben. Dieses leitet das Bußgeldverfahren ein.
Der Anhörungsbogen nennt keinen Betrag: Ist das normal?
Im Anhörungsbogen werden das Bußgeld und weitere Folgen nicht genannt. Lassen Sie sich hiervon nicht verunsichern. Es handelt sich nicht um einen formellen Fehler oder ein Versehen.
Durch den Anhörungsbogen wird Ihnen nämlich noch kein Bußgeld auferlegt. Ihre Anhörung soll das Bußgeld erst vorbereiten. Der genaue Bußgeldbetrag knüpft schließlich häufig an weitere Informationen an, die erst ermittelt werden müssen. Die Anhörung dient daher der Sachverhaltsaufklärung und Beweisermittlung, nicht aber der Verhängung einer Sanktion.
Aus diesem Grund gelten für den Anhörungsbogen nicht die gleichen formellen Anforderungen, wie für den Bußgeldbescheid. Ein konkreter Betrag muss noch nicht genannt werden. Ausreichend ist es, wenn Angaben zum Beschuldigten, der genaue Tatvorwurf, die möglichen Folgen des Verstoßes und der Hinweis auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht gegeben werden.
Achtung: Ein Verstoß im Straßenverkehr kann weit mehr als nur ein Bußgeld zur Folge haben. Es drohen Punkte „in Flensburg“, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis und in gravierenden Fällen sogar Haftstrafen. Es lohnt sich daher oft, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten.
Muss ich den Anhörungsbogen beantworten?
Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anhörungsbogen zu beantworten und Angaben zur Sache zu machen. Etwas anderes gilt nach § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) nur hinsichtlich der Angaben zu Ihrer Person. Werden Sie konkret nach Name, Anschrift, Beruf, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Geburtsdatum oder Geburtsort gefragt, müssen Sie darauf wahrheitsgemäß antworten.
Weitere Informationen müssen Sie der Ordnungsbehörde nicht mitteilen. Selbst wenn Sie der Meinung sind, die Sachlage sei klar, sollten Sie zunächst Rechtsrat einholen, bevor Sie Angaben zur Sache machen. Denn jede weitere Information kann innerhalb des Bußgeldverfahrens nicht mehr abgeändert oder gelöscht werden. Voreilig getroffene Aussagen können sich nachteilig für Sie auswirken und einen späteren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beeinträchtigen und erschweren.
Sie sind auch nicht gezwungen, sich selbst zu belasten. Stattdessen dürfen Sie jegliche Aussage verweigern. Dieses Recht haben Sie auch dann, wenn die Person am Steuer des Autos ein naher Verwandter war (z.B. Ehegatte, Elternteil oder Kind).
Was passiert, wenn ich nicht antworte?
Schicken Sie den Anhörungsbogen nicht zurück, so drohen Ihnen keine rechtlichen Konsequenzen oder Nachteile. Ordnungswidrig handeln Sie nur, wenn die Angaben zu Ihrer Person fehlerhaft sind oder fehlen und auf Nachfrage nicht von Ihnen korrigiert wurden. Nur in diesem Fall sind Sie verpflichtet, zu antworten. In den meisten Fällen kann hingegen davon ausgegangen werden, dass die Angaben der Behörde zu Ihrer Person korrekt sind.
Zu beachten ist weiterhin, dass der Anhörungsbogen eine Antwortfrist von einer Woche vorschreibt. Das Verstreichenlassen dieser Frist ist jedoch grundsätzlich sanktionslos.
Was droht, wenn ich den falschen Fahrer beschuldige?
Oftmals sind Betroffene dazu geneigt, bei einem Verkehrsverstoß einen anderen Fahrer anzugeben und diesem die Schuld zuzuschieben. Sie erhoffen sich dadurch, sanktionslos davonzukommen, ihr Punktekonto in Flensburg nicht unnötig zu belasten und eine Geldbuße zu vermeiden.
Sie sollten sich jedoch davor hüten, dies als schlaue und einfache Lösung anzusehen! Durch ein solches Vorgehen machen sich gegebenenfalls strafbar. Wenn Sie bewusst unwahre Angaben bezüglich des Fahrers mitteilen, die dazu führen, dass ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen einen unschuldigen Dritten eingeleitet werden, könnte dies eine Straftat darstellen (falsche Verdächtigung, § 164 Abs. 2 StGB).
Dies gilt auch dann, wenn Sie den Plan zuvor mit dem Dritten abgesprochen haben. Ein solches Vorgehen kann für diesen sogar ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Denn die Vorschrift des § 164 Abs. 2 StGB soll nicht nur den Dritten vor falscher Verdächtigung schützen, sondern auch die Behörde vor unnötiger Arbeitsbelastung. Eine Einwilligung des Dritten entlastet Sie daher nicht.
Von Falschangaben kann Ihnen somit nur dringend abgeraten werden. Auf diese Weise machen Sie selbst aus der zuvor eher harmlosen Ordnungswidrigkeit eine Straftat.
Die Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid sollten Sie daher einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht überlassen. Herr Dr. Breuer kennt die Fallstricke im Umgang mit den Ordnungsbehörden und setzt seine fundierte Expertise für Sie ein.
Was passiert, wenn ich andere falsche Tatsachen angebe?
Bevor Sie sich äußern, sollten Sie mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht sprechen.
Irrt die Behörde und ist der Adressat des Anhörungsbogens nicht der Fahrer, kann er dies in seiner Antwort klarstellen.
Geben Sie sich wahrheitswidrig selbst als Verantwortlicher für den vorgeworfenen Verkehrsverstoß aus, sind Sie deshalb nicht strafbar.
Fazit
Der Anhörungsbogen leitet das Bußgeldverfahren ein und gibt Ihnen die Möglichkeit, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen.
Die Behörde will so Informationen einholen, die für den nachfolgenden Bußgeldbescheid wichtig sind.
Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anhörungsbogen zurückzusenden, da Sie keine Angaben zur Sache machen müssen.
Etwas anderes gilt für Angaben zu Ihrer Person: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Beruf und Staatsangehörigkeit müssen Sie ggf. auf Nachfrage korrigieren.
Machen Sie falsche Angaben zu Ihrer Person, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG dar und kann mit bis zum 1000 € sanktioniert werden.
Der Anhörungsbogen enthält nicht immer Angaben zum Bußgeldbetrag. Er hat lediglich den Zweck, den Sachverhalt aufzuklären, den Ermittlungen zu dienen und Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern. Er erlegt Ihnen hingegen noch kein Bußgeld auf und muss daher auch noch keinen konkreten Betrag enthalten.
Machen Sie bewusst falschen Angaben zum Fahrer kann dies die Einleitung eines Strafverfahrens aufgrund einer falschen Verdächtigung (§ 164 II StGB) auslösen. Ihnen kann im schlimmsten Fall eine Freiheits- oder Geldstrafe drohen.