Kann man sein Fahrzeug nach einem Unfall nicht nutzen, weil es bspw. repariert werden muss, so spricht man von Nutzungsausfall. Dieser Nutzungsausfall hat auch einen wirtschaftlichen Wert, dies gilt sowohl und vor allem für Privatfahrzeuge als auch für geschäftlich genutzte Fahrzeuge.
Diesen Wert kann der Geschädigte eines Unfalls als entgangene Gebrauchsvorteile ersetzt verlangen. Er kann sich für die Zeit des Nutzungsausfalls einen Ersatzwagen anmieten und diese Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Dies gilt jedoch nur für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges. Maßgeblich hierfür ist in Deutschland vorrangig das sog. Schwacke-System. Verzichtet man auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, so besteht trotzdem die Möglichkeit der Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung, da der sparsame Geschädigte nicht schlechter gestellt werden soll als derjenige, der sich ein Ersatzfahrzeug anmietet.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich wiederum nach dem Fahrzeugtyp und der Dauer des Nutzungsausfalls und wird von der Rechtsprechung und den Versicherungen vorwiegend der „Schwacke-Liste Nutzungsausfallentschädigung“, welche jährlich aktualisiert erscheint, entnommen.