Wie viel Alkohol jemand im Blut hat, wird durch die Blutalkoholkonzentration (BAK) ermittelt und der Alkoholgehalt in Promille angegeben. Grundsätzlich ist es wünschenswert, komplett alkoholfrei am Straßenverkehr teilzunehmen, gänzlich verboten ist Alkohol im Straßenverkehr dennoch nicht. Im Straßenverkehrsrecht gibt es mehrere Promillegrenzen, deren Überschreiten im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges verschiedenste Konsequenzen haben kann. Die wichtigsten Grenzen und ihre Rechtsfolgen seien folgend im Überblick dargestellt:
0,3 Promille: Ab dieser Grenze beginnt für die Rechtsprechung die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit. Diese ist relevant für eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, wonach mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft wird, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er fahruntüchtig ist. Gleichzeitig droht bei einer Verurteilung nach § 316 StGB fast zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit müssen neben der BAK noch weitere Anzeichen, z.B. unsichere Fahrweise oder gar Verkehrsverstöße für eine Fahruntüchtigkeit sprechen. Zudem drohen 4 bis 7 Punkte in Flensburg.
0,5 Promille: Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,5 Promille und mehr Alkohol im Blut hat, begeht nach § 24a StVG eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden. Der Bußgeldkatalog sieht folgende Regelbußgelder vor: 500 Euro und 1 Monat Fahrverbot beim erstmaligen Verstoß, 1000 Euro und 3 Monate Fahrverbot beim zweiten Verstoß, 1500 Euro und 3 Monate Fahrverbot bei jedem weiteren Verstoß. Zudem drohen 7 Punkte in Flensburg.
1,1 Promille: Ab dieser BAK spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit. Dies bedeutet, dass man sich schon alleine durch das Führen eines Kraftfahrzeuges mit dieser BAK nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar macht. Rechtsfolgen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, in der Regel Entzug der Fahrerlaubnis sowie Sperre für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Sollte man die Fahrerlaubnis doch noch behalten können, so werden auf jeden Fall 7 Punkte in Flensburg eingetragen.
1,6 Promille: Hier liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit auch für Fahrer von Fahrrädern, Mofas, die zum Tatzeitpunkt per Pedal vorwärts bewegt werden, sowie Elektrorollstühlen. Achtung, auch hier lauern Geldbußen und führerscheinrechtliche Konsequenzen!