Der Restwert beschreibt den Wert, zu dem ein beschädigtes Fahrzeug in unrepariertem Zustand veräußert werden kann. Rechnerisch ergibt sich der Restwert aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. Reparaturkosten und Minderwert.
Im rechtlichen wie wirtschaftlichen Zusammenhang interessant wird der Restwert bei der Frage der Schadensregulierung nach einem Unfall. Hier entsteht auch das Spannungsfeld der Interessen im Zusammenhang mit der Frage nach dem „richtigen“ Restwert.
Nach § 254 BGB ist der Geschädigte nach einem Unfall verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Daher wird er, wie auch Unfallversicherer, versuchen, von einem möglichst hohen Restwert ausgehen zu können, der in eine Anrechnung mit eingeht.
Auf der anderen Seite existiert natürlich ein großer Markt für unfallbeschädigte Fahrzeuge. Die Händler dieser Fahrzeuge haben ein wirtschaftliches Interesse, für Unfallwagen möglichst wenig bezahlen zu müssen, um so größere Gewinnspannen erzielen zu können.
Hierbei kommt es nach der Rechtsprechung auf die Werterzielung des dem Geschädigten regional zugänglichen Marktes an. So muss ein Geschädigter z.B. nach einer Entscheidung des KG Berlin vom 13.10.2009 (Az.: VI ZR 318/08) nicht extra im Internet nach den höchsten Geboten recherchieren.
Von Versicherungsschutz zu Punkte in Flensburg