Die Blutalkoholkonzentration (BAK) ist das Maß für die Menge Alkohol im Blut und wird üblicherweise in Promille oder Gramm pro Liter angegeben. Die BAK kann durch Entnahme einer Blutprobe gemessen, anhand der Atemalkoholkonzentration geschätzt oder durch Näherungsformeln über den Alkoholkonsum grob berechnet werden.
Die am weitesten verbreitete Methode zur Berechnung der maximal vorhandenen BAK ist die so genannte Widmark-Formel. Sie lautet:
c = A / (m * r)
Hierbei steht c für die BAK in Gramm pro Kilogramm Blut, A für die Masse des aufgenommenen Alkohols in Gramm, m für das Gewicht der Person in Kilogramm und r für den Reduktionsfaktor im Körper. Dieser Faktor beträgt bei Männern 0,68-0,7, bei Frauen und Jugendlichen 0,55-0,6 und bei Säuglingen oder Kleinkindern 0,75 – 0,8.
Im Verkehrsrecht erlangt die Blutalkoholkonzentration vor allem Bedeutung im Bereich des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts. Die Entnahme einer Blutprobe kann in Deutschland erzwungen werden, häufig werden angetroffene Fahrzeugführer jedoch zunächst um die Abgabe einer Atemalkoholprobe gebeten.
Zur Mitwirkung ist jedoch niemand gezwungen, grundsätzlich muss sogar ein Richter die Entnahme einer Blutprobe anordnen. Lediglich in Fällen der so genannten Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei diese Blutprobe anordnen. Die Rechtsprechung zur Annahme der Gefahr im Verzug ist jedoch vor allem für die Fälle, in denen kein richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Notdienst zur Nachtzeit oder am Wochenende eingerichtet ist, sehr großzügig.