Regulierungszusage eines Versicherungsagenten
Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Es liegt darin ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.

In einem Fall aus der Praxis hatte ein Handwerker bei Dachdeckerarbeiten am Bau einen Wasserschaden verursacht. Bei einer Baustellenbesichtigung sagte der Versicherungsagent dem Geschädigten zu, seine Versicherung übernehme die Kosten für die Beseitigung des Schadens und das Sachverständigengutachten. Daraufhin beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen und der Bauhandwerker beseitigte den Schaden. Die Versicherung weigerte sich, die Kosten für die Schadensbeseitigung und das Sachverständigengutachten zu übernehmen mit dem Hinweis, dass Dachdeckerarbeiten vom Versicherungsschutz nicht erfasst seien.

Die Richter entschieden, dass die Versicherung zahlen muss. Der Haftpflichtversicherer ist in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten. Dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber (teilweise) leistungsfrei ist.
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