Urteil des AG Frankfurt Oder vom 29.08.2012 Keine (rechtskräftige) Entziehung der Fahrerlaubnis und keine MPU trotz 1,6 Prom.: Mit Urteil vom 29.08.2012 hat das AG Frankfurt/Oder aufgrund einer 6,5-monatigen IVT-Hö Verkehrstherapie und 6-monatiger nachgewiesener Abstinenz 7,5 Monate nach der Trunkenheitsfahrt mit 1,60 Prom. (gemäß Polizeiarzt “nicht merkbar” unter Alkohol) den vorläufig entzogenen Führerschein im Gerichtstermin

ALKOHOL / DROGEN

Die Wirkung des Alkohols wird von vielen Autofahrern immer wieder unterschätzt. Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut (Blutalkoholkonzentration, BAK) liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Es ist aber falsch, dass man sich bis 0,5 Promille BAK immer folgenlos hinters Steuer setzen könne. Bereits ab 0,3 Promille hat es rechtliche Konsequenzen, wenn man in diesem Zustand alkoholbedingt einen Fahrfehler oder gar einen Unfall begeht.

UNFALLFLUCHT

Unfallflucht wird juristisch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort genannt. Fast jedermann fährt ein Auto oder wenigstens ein Fahrrad. Wie leicht passiert es, ein anderes Auto völlig unbeabsichtigt nur ein ganz klein wenig zu beschädigen. Vielleicht ist es kaum sichtbar.

Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes im Straßenverkehr hat fatale Folgen. Im Strafverfahren ist der Rechtsschutz weg. Die Haftpflichtversicherung nimmt Regress und die Rechtsschutzversicherung holt sich die gezahlten Auslagen und Gebühren vom Angeklagten zurück. Im Bußgeldverfahren eine höhere Geldbuße und es wird fast unmöglich das Gericht von einem Absehen vom Fahrverbot zu überzeugen.

Einmal nicht aufgepasst und schon kommt es beim Einparken zu Beulen und Kratzern. Als Parkrempler sollten Sie vor Ort bleiben – andernfalls begehen Sie Unfallflucht. Wie Sie sich als Parkrempler gegen Fahrerflucht verteidigen, erfahren Sie hier.
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